Satzung - Schützenverein St. Hubertus Albachten e.V. 2020

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Satzung
Satzung der Sankt-Hubertus Schützenbruderschaft Albachten e.V.  vom 16.03.2013


§ 1 Name und Sitz, Vereinsregister
Die Schützenbruderschaft trägt den Namen Sankt-Hubertus Schützenbruderschaft Albachten e.V. und hat ihren Sitz in Münster-Albachten. Sie ist gem. §§ 55 ff. BGB im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.


§ 2 Wesen und Aufgaben
Die Sankt-Hubertus-Schützenbruderschaft Albachten e.V. ging im Jahre 1948 aus dem im Jahre 1921 gegründeten Schützenverein Albachten hervor. Die Schützenbruderschaft ist in besonderem Maße mit der katholischen sowie der evangelischen Kirchengemeinde in Albachten verbunden. Getreu dem Wahlspruch "Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Das offene Bekenntnis zum Glauben durch aktive Lebensführung, den Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft und durch christliche Nächstenliebe (z.B. Unterstützung der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden, Teilnahme an Prozessionen und Wallfahrten, Unterstützung caritativer Einrichtungen, der Jugend- und Altenpflege).

2. Eintreten für Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben staatsbürgerlicher Erziehung nach Grundsätzen des christlichen Glaubens und Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit (z.B. Pflege der plattdeutschen Sprache, Unterhaltung von Wanderwegen, Unterstützung anderer kulturtreibender Vereinigungen).

3. Liebe zur Heimat durch Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, tätige Nachbarschaftshilfe und Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des Brauchtums (z.B. natur- und landschaftspflegerische Maßnahmen, unentgeltliche Hilfe für andere Vereine, Unterstützung heimatgeschichtlicher Publikationen oder Wettbewerbe, Wanderungen und Fahrradtouren, Abhaltung des traditionellen Schützenfestes, Bau und Unterhaltung der Vogelschießanlage).


§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Sankt-Hubertus Schützenbruderschaft Albachten e.V. dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen nicht zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehörende männliche unbescholtene Person werden, die in Albachten wohnhaft oder langfristig (2 Jahre) tätig ist, sich auf die Satzung der Bruderschaft verpflichtet und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen hiervon kann der innere Vorstand mit Mehrheit beschließen.

Mitglied kann nicht werden, wer die Satzung der Bruderschaft nicht anerkennt oder befolgt, insbesondere gröblich dagegen verstößt. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der innere Vorstand der Bruderschaft; die Bruderschaftsversammlung kann dem Vorstand eine erneute Beschlussfassung empfehlen. Über die Mitgliedschaft ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Die Aufnahme der Neumitglieder findet während des feierlichen Gottesdienstes zum Schützenfest statt, in dem auch das Treueversprechen aller Schützenbrüder erneuert wird. Für die Neumitglieder ist es selbstverständlich, an dem Gottesdienst teilzunehmen. Ehrenpflicht jeden Schützenbruders ist es, zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft zu erscheinen, und zwar in gewünschter Bekleidung ( z.B. Schützenhut, schwarze Jacke und weiße Hose).

§ 5 Vorstand
Der innere Vorstand besteht aus dem I. und II. Brudermeister, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Kassenführer und zwei Schießmeistern. Die Hälfte des Vorstandes wird auf der Bruderschaftsversammlung neu gewählt. Es scheiden zum ersten Mal aus: der II. Brudermeister, der Geschäftsführer und ein Schießmeister. Beim zweiten Turnus scheiden aus: der I. Brudermeister, der Schriftführer, der Kassenwart und ein Schießmeister. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, wenn die Versammlung es wünscht. Der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde in Albachten wird gebeten, das Amt des Präses anzunehmen und dem Vorstand beratend anzugehören. Der König gehört dem Vorstand während seiner Amtszeit ebenfalls beratend an. Der äußere Vorstand setzt sich zusammen aus dem Oberst, dem Hauptmann, dem Hauptfeldwebel, dem Feldwebel und zwei Adjutanten, drei Fahnenoffizieren,deren Stellvertretern, den Fahnenschlägern und Kassierer. Diese Mitglieder werden jeweils für drei Jahre durch die Bruderschaftsversammlung gewählt.

Der innere Vorstand ist zuständig für die grundsätzlichen Angelegenheiten, führt die Geschäfte der Bruderschaft und vertritt die Bruderschaft nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom I. oder II. Brudermeister und einem weiteren gewählten Mitglied des inneren Vorstandes zu unterzeichnen. Ehemalige Vorstandsmitglieder können zu Ehrenvorstandsmitgliedern mit Sitz und Stimme im Vorstand ernannt werden.

Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Gestaltung von Festlichkeiten. Dem Vorstand können weitere verdiente Schützenbrüder angehören.


§ 6 Kasse
Die Kassenführung, die dem Kassenführer obliegt, ist jährlich zur Bruderschaftsversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer, die auf zwei Jahre von der Bruderschafts-versammlung bestellt werden, werden jeweils durch Zuwahl eines neuen Kassenprüfers gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Bruderschaftsversammlung erteilt auf Vorschlag der Kassenprüfer Entlastung.


§ 7 Versammlungen
Bruderschaftsversammlungen beruft der Vorstand. In dringenden Fällen kann der I. Brudermeister eine außerordentliche Bruderschaftsversammlung einberufen. Eine Bruderschaftsversammlung soll in jedem Frühjahr stattfinden; auf ihr sollen Vereins- und Kassenbericht vorgetragen, die Vorstandswahlen vorgenommen und das jeweilige Jahresprogramm besprochen werden. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Brudermeister. Die Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen, die der Brudermeister und der Schriftführer unterzeichnen. Einladungen zu Bruderschaftsversammlungen sollen spätestens 10 Tage vorher schriftlich erfolgen.


§ 8 Beiträge
Die Schützenbrüder sind zu Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag verpflichtet, die durch einfache Mehrheit in der Bruderschaftsversammlung festgesetzt werden.

Schützenbrüder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Aus der Bruderschaft scheiden mit dem Verlust eines jeden Anrechts aus:
a) Schützenbrüder, die sich freiwillig beim Vorstand abmelden, mit dem Tag der Abmeldung,
b) Schützenbrüder, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind oder die keinen achtbaren Lebenswandel führen,
c) Schützenbrüder, die die Satzungen gröblich verletzen oder die Beitragszahlung verweigern.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied zu einer Sitzung einzuladen, damit es sich rechtfertigen kann. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.







§ 10 Feste
In jedem Sommer wird das Schützenfest gefeiert. Über den Zeitpunkt des Festes beschließt der Vorstand, welcher auch das Programm entwirft. Es ist dann Pflicht eines jeden Schützenbruders, den rechtmäßigen Anordnungen Folge zu leisten. Jeder Schützenbruder soll sich bemühen, durch anständiges Auftreten und willigen Gehorsam das ganze Fest verschönern zu helfen. Beim Schützenfest wird altes westfälisches Brauchtum gepflegt, z. B. der feierliche Kirchgang, die Abholung des Königs zum Kirchgang, den Fahnenschlag u.a.


§ 11 Königswürde
Der Schützenbruder, der den Königsschuss macht, wird nach Anerkennung durch den Vorstand zum König proklamiert. König kann jeder Schützenbruder nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft werden. Sollte durch irgendeinen Umstand das Schützenfest nicht gefeiert werden, so bleibt so lange die Würde des Königs bei ihm, bis ein neuer König ordnungsgemäß proklamiert ist. Er hat der Königskette ein Schild zu stiften. Der neue König hat einen Hofstaat zu bilden, bestehend aus Königin und zwei Ehrendamen. Er kann einen Hofmarschall zu seiner Unterstützung bestellen. Zu der Proklamation des neuen Königspaares, die durch den I. Brudermeister oder dessen Stellvertreter wahrzunehmen ist, erscheint das alte Königspaar.


§ 12 Kirchliches
Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Gottesdienste feiern, einen am Schützenfest für die lebenden und Verstorbenen Schützenbrüder, den zweiten nach Vereinbarung mit dem Pfarrer für die verstorbenen Schützenbrüder und alle gefallenen Söhne aus Albachten. Jedes Mal erscheint dann die Bruderschaftsfahne am Altare. An den Hochfesten der Kirchen sind die Schützenbrüder zu den Gottesdiensten besonders eingeladen.

An dem Begräbnis eines Schützenbruders beteiligt sich die Bruderschaft mit Bruderschaftsfahne und legt einen Kranz nieder. Die Schützenbrüder sollen durch die örtliche Presse zur Teilnahme an Begräbnissen eingeladen werden.


§ 13 Sportliches
Die Mitglieder pflegen zur Freude und Erholung den Schießsport. Militärisches und Wehrsportschießen ist ausgeschlossen. Wenn es eben möglich ist, soll jedes Jahr ein Preisschießen stattfinden.


§ 14 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Sie sorgt für Unfall- und Haftpflichtversicherung bei Festen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sein, weil er bedürftig ist. In besonderen Fällen ist die Bruderschaft bereit, in Not geratene Mitglieder aus eigenen Mitteln zu unterstützen.


§ 15 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur auf einer Bruderschaftsversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder geändert werden. Vorschläge dazu sind dem inneren Vorstand vorher einzureichen, der darüber entscheidet, ob er sie der Bruderschaftsversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Die Bruderschaftsversammlung kann mit ¾ der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung fordern; der Vorstand hat dann auf der nächsten Bruderschaftsversammlung die gewünschte Satzungs-änderung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 16 Auflösung der Bruderschaft
Die Auflösung der Bruderschaft kann nur auf einer Bruderschaftsversammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Schützenbrüder mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. In diesem Falle wird das Vermögen der Bruderschaft, welches nicht veräußert werden darf, den Kirchengemeinden zur Aufbewahrung übertragen. Falls ein neuer Schützenverein oder eine neue Bruderschaft gebildet wird, fällt das Vermögen diesem Verein zu.

§ 17 Überleitungsbestimmungen
Die bisherige Satzung der Sankt-Hubertus-Schützenbruderschaft Albachten e.V. vom 08. April 2000 wird hiermit, wie vorstehend aufgeführt, geändert. Die aufgrund der bisher geltenden Satzung durchgeführten Beschlüsse und Wahlen behalten ihre Gültigkeit.
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